Immobilienbewertung

Herr Andreas Bahr bewertet bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Mieten und Pachten in Ihrer Stadt oder Region.

Er ist Dipl. Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten ( DIA )

Die Prüfungsanforderungen

der Deutschen Immobilienakademie (DIA), genügen den von den Industrie- und Handelskammern geforderten wesentlichen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Dem zu Folge fühlen wir uns mit Herrn Andreas Bahr, als Diplom - Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten u. unbebauten Grundstücken, für Mieten u. Pachten, den Verhaltensregeln, die durch die Muster - Sachverständigenverordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben wird, verpflichtet.

Insbesondere stehen die erstellten Gutachten unter der Prämisse einer

  • weisungsfreien
  • unabhängigen
  • gewissenhaften und
  • unparteiischen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 8 SVO.

Die Pflichten der Sachverständigen sind demnach im Wesentlichen folgende:

Persönliche Aufgabenerfüllung

Gutachten werden in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten kenntlich gemacht (§11 SVO).

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Über getätigte Leistungen werden entsprechende Aufzeichnungen getätigt. Diese werden nebst einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre aufbewahrt. (§ 13 SVO)

Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung

Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Jeder Sachverständige verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO).

Schweigepflicht

Kenntnisse, die während der Gutachtertätigkeit erlangt werden, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung unserer oder Interessen Dritter. (§ 15 SVO).

Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Um meinem Wissen und Erfahrung immer auf den neuesten Stand zu bringen, sind regelmäßige Fortbildungen und Erfahrungsaustausch oberste Priorität. (§ 16 SVO)